Statuten des Vereins Schmitten Tourismus (VST)
l. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN | |
Name/ Sitz | Art. 1 Unter dem Namen Verein Schmitten Tourismus (VST) besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Schmitten |
Zweck | Art. 2 Der Verein bezweckt die Förderung des Fremdenverkehrs in Schmitten. In Zusammenarbeit mit den Behörden und anderen am Fremdenverkehr interessierten Organisationen in- und ausserhalb der Region erfüllt er diese Aufgabe insbesondere durch: Mitwirkung bei einer fremdenverkehrsgerechten Ortspolitik, welche der langfristigen Entwicklung der Gemeinde und der Region Rechnung trägt;Mitgestaltung und Koordination des Touristischen Angebots sowie Bau, Betrieb, Unterhalt oder Beteiligung an touristischen Einrichtungen wie Kinderspielplatz, Fuss- und Wanderwege, Skilift, Skischulbetriebe, Ruhebänke, Wegweiser usw.;Sicherung des für Sport und Erholung erforderlichen Bodens sowie Mitwirkung bei der Erhaltung schützenswerter Objekte;Verschönerung des Ortes und dessen Umgebung;Werbung und Öffentlichkeitsarbeit nach aussen und innen (Förderung des Fremdenverkehrsbewusstseins);Gestaltung, Vermittlung, Vertrieb und Verkauf von Pauschalarrangements;Förderung des kulturellen und sportlichen Lebens;Touristische Auskunftserteilung;Behandlung von Anregungen und Beschwerden zum Fremdenverkehr;Verwaltung der Kurtaxengelder. |
II. MITGLIEDSCHAFT | |
Mitglieder | Art. 3 Dem Verein können natürliche und juristische Personen als Mitglieder beitreten. Zu Ehrenmitgliedern können von der Generalversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Ort im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen verdient gemacht haben. Passivmitgliedern können alle Freunde des Ferienortes werden, die sich zur Entrichtung eines Jahresbeitrages verpflichten |
Aufnahme, Austritt | Art. 4 Die Aufnahme als Mitglied ist jederzeit möglich. Sie ist bei der Geschäftsstelle zu beantragen. Der Austritt aus dem Verein kann jeweils auf Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. |
III. FINANZEN | |
Einnahmen | Art. 5 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: a) Kur- und Werbetaxen b) persönlichen Jahres- oder Betriebsbeiträgen; c) Beiträgen der Gemeinde und Zuwendungen; d) Verkaufserträgen und Erträgen aus der Vereinstätigkeit. Aktiv- und Passivmitglieder haben den festgelegten Jahresbeitrag zu entrichten. Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig. Die Beitragsleistungen werden von der Generalversammlung festgesetzt. |
IV. ORGANISATION | |
Organisation | Art. 6 Die Organe des Vereins sind: die Generalversammlungder Vorstandder Revisor. |
Generalver sammlung | Art. 7 Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel anfangs Jahr statt. Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder einberufen werden. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Verhandlungsgegenstände mindestens 14 Tage im voraus. Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu: Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und des Revisors;Entgegenahme des Jahresberichts des Vorstandes, Genehmigung der Jahresrechnung und Beschlussfassung über den Voranschlag;Beschlussfassung über einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 5`000.-und jährlich wiederkehrende Ausgabeposten von mehr als Fr. 1`000.-;Antragsstellung an den Gemeindevorstand über Festsetzung der Kur- und Werbetaxen;Festsetzung der übrigen Beiträge;Festsetzung der Entschädigung und allfälliger Sitzungsgelder für den Vorstand und den Revisor;Entlastung des Vorstandes;Ernennung von Ehrenmitgliedern;Behandlung von Rekursen;Statutenänderung oder Auflösung des Vereins;Behandlung von Anträgen. |
Beschlussfas sung | Art. 8 Jede ordentliche Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Ehren- und Aktivmitglied hat eine Stimme.Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste sind, kann nicht Beschluss gefasst werden. Die Generalversammlung wählt und beschliesst jeweils mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet bei Sachgeschäften der Vorstand, bei Wahlen das Los. Für die Änderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Abstimmungen und Wahlen finden durch offenes Handmehr statt, sofern nicht mindestens 1/5 der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen. |
Vorstand | Art. 9 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern, die jeweils für zwei Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist möglich. Mit Ausnahme des Präsidenten und Kassiers konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende Stichentscheid. Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Befugnisse: Vorbereitung der Generalversammlung und Ausführung deren Beschlüsse;Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie des Voranschlages;Inkasso und Verwaltung der Kur- und Werbetaxen, der Mitgliederbeiträge, der Zuwendungen und der weiteren Einnahmen des Vereins;Bezeichnung von Arbeitsausschüssen und Beratern;Ausarbeitung von Reglementen;Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zu fr. 5`000.- und jährlich wiederkehrende Ausgabeposten bis zu Fr. 1`000.-;Vertretung des Vereins nach aussen, insbesondere auch bei rechtlichen Auseinandersetzungen; Aufsicht über die Führung der Geschäfte; Beschlussfassung wichtiger Gebiete der Vereinstätigkeit oder zum Studium besonderer Fragen kann der Vorstand Arbeitsgruppen oder Ausschlüsse bezeichnen. |
Revisor | Art. 10 Die Generalversammlung wählt alle zwei Jahre 1 Revisor, welcher die Rechnung des Vereins laufend zu prüfen und über den Befund dem Vorstand und der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten hat. |
Rechnungsjahr | Art. 11 Das Rechnungsjahr der Vereins dauert vom 1. November bis zum 31. Oktober. |
Vertretung des Vereins | Art. 12 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Präsident, Vizepräsident und Kassier zeichnen zu zweien kollektiv. |
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN | |
Haftung | Art. 13 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen eigenes Vermögen. |
Auflösung | Art. 14 Anträge auf Auflösung des Vereins sind dem Vorstand schriftlich und begründet 4 Wochen vor der Generalversammlung einzureichen. Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen geht in das Eigentum der Gemeinde Schmitten über. Sie hat es in einen Fonds zum Zwecke der Förderung des Fremdenverkehrs separat zu verwalten und gegebenenfalls einer neuen Institution zuzuführen, welche die gleichen Zwecke verfolgt. |
Inkrafttreten | Art. 15 Die vorliegenden Statuten sind durch die Generalversammlung vom 26. März 1996 angenommen worden. Sie treten sofort in Kraft und heben die Statuten vom 26. Dezember 1982 sowie alle früheren Bestimmungen und Beschlüsse auf, welche im Widerspruch zu diesen Statuten stehen. |
VEREIN SCHMITTEN TOURISMUS
Der Präsident: Der Aktuar:
Sig. Dino Brazerol sig. Johann Gruber