Kurtaxengesetz der Gemeinde Schmitten

Zweck  Art. 1
Zur Förderung des Kur- und Ferienortes erhebt die Gemeinde Schmitten eine Kurtaxe, deren Ertrag im Interesse der Gäste zu verwenden ist.  
Steuersubjekt  Art. 2
Von jedem in Schmitten übernachtenden Gast wird eine Kurtaxe erhoben. Gast im Sinne dieses Gesetztes ist jede Person, welche, ohne steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, in der Gemeinde Schmitten übernachtet, in welcher sie die Möglichkeit hat, die touristischen Einrichtungen zu benützen.   Grundeigentum in Schmitten begründet zwar Steuerpflicht, nicht aber die Befreiung von der Kurtaxe.  
AusnahmenArt. 3
Von der Kurtaxe sind befreit:   Personen die sich in Ausübung militärischer oder polizeilicher Pflichten in der Gemeinde aufhaltenPersonen die aus beruflichen Gründen in der Gemeinde übernachtenPersonen die sich in der Gemeinde zum Besuch einer Schule oder zur Erlernung eines Berufes aufhaltenGäste, die unentgeltlich bei Personen übernachten, die in Schmitten ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben.Personen, die in Schmitten geboren wurden und während mindestens  Jahren in Schmitten lebten, deren Kinder, sofern sie noch im gleichen Haushalt leben, sowie deren Ehegattinnen bzw. Ehegatten.   Der Gemeindevorstand kann in besonderen Fällen, selbst oder auf Auftrag des Vereins Schmitten Tourismus (VST), einzelne Personen bzw. Personengruppen voll oder teilweise von der Kurtaxenpflicht befreien.  
Steuerobjekt  Art. 4
Die Kurtaxe wird pro Longiernacht des Gastes in der ganzen Gemeinde und während des ganzen Jahres erhoben.  
Bemessung  Art. 5                  
Die Kurtaxe beträgt pro Longiernacht für Kinder von 6-12 Fr. 0.20 bis Fr. 0.50, für Erwachsene und Kinder über 12 Jahre Fr. 0.80 bis Fr. 2.00. Der Gemeindevorstand setzt die Kurtaxe im Rahmen von Abs. 1 mindestens drei Monate vor Inkrafttreten fest und publiziert sie im offiziellen Amtsblatt der Gemeinde.  
Pauschale  Art. 6
Eigentümer und Dauermieter von Ferienhäusern und Ferienwohnungen, die gemäss diesem Gesetz der Kurtaxenpflicht unterliegen, können auf Gesuch hin für sich und ihre Angehörigen die Kurtaxe in Form einer Jahrespauschale entrichten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind: der Ehegatte des Eigentümers oder Dauermieterderen Eltern und Grosselternderen Kinderderen Geschwister Die Pauschale beträgt für Kinder von 6-12 Jahre Fr. 20.- bis Fr. 50.- und für Erwachsene und Kinder über 12 Jahre Fr. 50.- bis Fr. 100.- pro Jahr und Person.  
Vollzug  Art. 7
Der Gemeindevorstand kann den VST mit dem Vollzug dieses Gesetzes und mit dem Einzug der Kurtaxen beauftragen.   Mit der Übernahme des Vollzuges verpflichtet sich der VST der Gemeinde jährlich den Voranschlag einzureichen und über den Bezug, die Verwaltung und die Verwendung der Kurtaxen Rechnung abzulegen.   Der Gemeindevorstand führt die Oberaufsicht über den Einzug und die Verwendung der Kurtaxen.   Die Jahresrechnung des VST wird durch die Rechnungsrevisoren der Gemeinde geprüft.  
Einzug  Art.8
Beherberger, wie Haus- und Wohnungseigentümer, Inhaber von Campingplätzen oder deren Vertreter sind für den richtigen Einzug und die rechtzeitige Abgabe der Kurtaxen besorgt und haften solidarisch für die von den Gästen geschuldeten Abgaben.  
Meldepflicht  Art.9
Jeder Beherberger hat eine genaue Kontrolle über die Kurtaxengelder zu führen. Der Gemeindevorstand ist berechtigt, die für die Erhebung der Kurtaxen erforderlichen Kontrollen, insbesondere über die Belegung der Gästebetten, durchführen zu lassen. Den Kontrollorganen sind die nötigen Unterlagen vorzulegen.         
Fälligkeit  Art. 10
Die Kurtaxen sind jährlich, jeweils auf den 31. Oktober zu entrichten.  
Vollstreckung & RekursrechtArt. 11
Wird die Veranlagung durch Pflichtigen erschwert oder verunmöglicht, kann der Gemeindevorstand eine Veranlagung nach Ermessen vornehmen.   Gegen Verfügungen der Gemeinde kann innert 20 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht Rekurs erhoben werden.  
Verwendung  Art. 12
Die Kurtaxengelder sind zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen zu verwenden, welche für den Gast geschaffen und von ihm in überwiegendem Masse benützt werden.   Die Kurtaxengelder dürfen insbesondere nicht für Werbung und zur Finanzierung von ordentlichen Gemeindeaufgaben verwendet werden.  
WiderhandlungenArt. 13
Widerhandlungen gegen dieses Gesetz werden vom Gemeindevorstand mit Busse von Fr. 20.- bis Fr. 5’000.- bestraft.   Hinterzogene Kurtaxen sind doppelt nachzuzahlen.  
Inkrafttreten Art. 14
Dieses Gesetz tritt mit Annahme durch die Gemeindeversammlung und mit der Genehmigung durch die Regierung in Kraft und ersetzt das Kurtaxengesetz vom 5. September 1980.

Angenommen an der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 1996

Der Gemeindepräsident: Ludwig Caluori
Der Gemeindeaktuar: Johann Gruber
Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss vom 25.02.97 Nr. 426

Namen der Regierung

Der Präsident:            Der Kanzleidirektor:

DR. Maissen               i. V. lic. Iur. W. Frizzoni